Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
TierpflMstrV 2009§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflMstrV%202009/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflMstrV%202009/1#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin vorhanden sind, um als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung die Verantwortung für die Verwirklichung tierpflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Zielsetzungen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier- und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflMstrV%202009/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin“.